Bauabnahme

Bauherren haben die Pflicht zur Abnahme eines mangelfreien Bauwerks, egal ob der Bauvertrag nach VOB/Boder BGB vereinbart wurde. Die Verpflichtung besteht insbesondere darin, die vertragsgemäße Leistungserfüllung zu akzeptieren. Verweigert der Bauherr grundlos die Abnahme, kann der Unternehmer dieAbnahme im Ernstfall sogar einklagen.Die Abnahme sollte der Bauherr nicht ohne Hilfe eines Sachverständigen durchführen. Der Sachverständigebesitzt in der Regel die Sachkompetenz zu entscheiden, ob das Bauwerk entsprechend der vertraglichgeschuldeten Leistungsbeschreibung (anhand einer geprüften, detaillierten Bau- und Leistungsbeschreibung)mangelfrei errichtet wurde. Mangelhafte Baubeschreibungen können zu teuren Nachträgen führen.